Die Erfassung der umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer erfolgt automatisch.
Veranlagung von sonstigen Wahlberechtigten
1. Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AKG,
2. nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs 2 Z 1 AKG (z.B.: Lehrlinge),
3. Kammerzugehörige in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Väter-Karenzgesetz,
4. kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,
5. kammerzugehörige geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht auf Grund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses erfasst werden,
6. kammerzugehörige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis karenziert ist, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses erfasst werden,haben die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens 30. März 2014 bekannt zu geben.